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VGH Bayern, 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Geltendmachen des Rechts zum Daueraufenthalt-EG in einem Mitgliedstaat, in dem dieses Recht nicht entstanden ist;Zuständigkeit für die Prüfung der Voraussetzungen des Entstehens
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 38a, RL 2003/109/EG Art. 8 Abs. 3
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt, Daueraufenthalt-EG, Daueraufenthaltsberechtigte, Schriftform, schriftliche Bestätigung, langfristig Aufenthaltsberechtigte, langfristig aufenthaltsberechtigt, Daueraufenthaltskarte, Spanien - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 22.05.2012 - 19 CS 12.465
Geltendmachen des Rechts zum Daueraufenthalt-EG in einem Mitgliedstaat, in dem …
Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2012 - 19 CS 12.1851
Jedoch ist die Frage, ob die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 RL 2003/109 (in Spanien: "Residente de larga duracion-CE", vgl. AVwV AufenthG Nr. 38a.1.1.1) den einzigen zulässigen Nachweis der langfristigen Aufenthaltsberechtigung darstellt, zu verneinen (im Beschluss vom 22. Mai 2012 Az. 19 CS 12.465 hat der Senat diese Frage noch offen gelassen, weil der dortige Antragsteller weder eine solche Bescheinigung noch eine sonstige schriftliche Bestätigung spanischer Behörden oder spanischer Auslandsvertretungen vorgelegt hat).
- VG München, 09.04.2014 - M 10 S 14.96
Ausländerrecht; Zweckwechselverbot nach Beendigung des Schulbesuchs; langfristige …
Gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 3 RL 2003/109/EG fügen die Mitgliedstaaten im Eintragungsfeld "Art des Aufenthaltstitels" die Bezeichnung "Daueraufenthalt-EG" ein (in Spanien: "residencia de larga duración-CE", vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4 m.w.N.).Die zentrale Bedeutung dieser Bescheinigung ergibt sich aus dem Gewicht, das das Unionsrecht ihrer Gestaltung und Fälschungssicherheit beimisst (BayVGH, B.v. 15.11.2012 a.a.O. Rn. 4 m.w.N.).
Das Erfordernis, dass sich bereits aus dem Aufenthaltstitel selbst die Rechtsstellung des Drittstaatsangehörigen ergibt, trägt darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung, dass die Ausländerbehörde des Mitgliedstaates, in den weitergewandert wird, nicht verpflichtet ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für den behaupteten Rechtsstatus in einem anderen Mitgliedstaat nachzuprüfen (…VG Darmstadt, U.v. 29.04.2009 a.a.O. Rn. 30; BayVGH, B.v. 15.11.2012 a.a.O. Rn. 4 f. m.w.N.).
Unabhängig davon kann der Status einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne von § 2 Abs. 7 AufenthG, Art. 2 b, 4 bis 7 RL 2003/109/EG nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung auch durch alternative Nachweise, etwa durch eine Auskunft / schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Recht zum Daueraufenthalt-EG entstanden sein soll, gegebenenfalls auch durch dessen Auslandsvertretung in Deutschland, belegt werden (dazu ausführlich BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- VGH Bayern, 11.09.2014 - 10 CS 14.1581
Zur Frage des Verhältnisses der Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG …
Zum einen kann die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG (jetzt: langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU) nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 Richtlinie 2003/109/EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments mit der genannten Bezeichnung "Daueraufenthalt - EG" ausgestellt wird, möglicherweise nicht nur durch eine solche Bescheinigung, sondern auch durch eine sonstige schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaats nachgewiesen werden, in dem sie entstanden sein soll, gegebenenfalls auch durch eine Bestätigung der Auslandsvertretung dieses Mitgliedstaats in der Bundesrepublik (vgl. in diesem Sinne BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4; BT-Drs. 16/5065 S. 158; Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG). - VG Augsburg, 08.10.2015 - Au 6 S 15.1374
Kosovarischer Staatsangehöriger
Grundsätzlich sind auch alternative Nachweise dieser Rechtsstellung, etwa durch eine Auskunft der Behörden des Mitgliedstaates, möglich, weil die Richtlinie RL 2003/109/EG hinsichtlich der Geltendmachung der Rechtsstellung nicht an die Vorlage eines Aufenthaltstitels mit dem Vermerk "Daueraufenthalt-EG" in der jeweiligen Landessprache anknüpft (BT-Drs. 16/5065, S. 158; BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4).Der Antragsgegner ist deswegen weder zuständig noch in der Lage, anstelle der tschechischen Behörden zu prüfen, ob der Antragsteller in Tschechien die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt-EG erfüllt (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 15.11.2012 a.a.O. Rn. 5).
- VGH Bayern, 08.02.2017 - 10 ZB 16.1049
Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte-EG
Trägt er - wie im vorliegenden Fall - diese Bezeichnung nicht, kann der Nachweis der behaupteten Rechtsstellung in einem anderen EU-Staat gleichwohl durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats, ggf. auch der hiesigen Auslandsvertretung erbracht werden (…BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 19 B 13.1293 - juris Rn. 40; B.v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris;… B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 23, 25; vgl. a. AVwV-AufenthG Nr. 2.7.4)). - VGH Bayern, 24.07.2014 - 19 B 13.1293
Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige; längerfristiger …
Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird grundsätzlich durch die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie belegt, wobei die zentrale Bedeutung zu beachten ist, die das Unionsrecht ihrer Gestaltung und Fälschungssicherheit beimisst; sie kann aber auch durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedsstaates, in dem das Recht zum Daueraufenthalt-EG entstanden sein soll, gegebenenfalls auch dessen Auslandsvertretung in Deutschland, geführt werden, wobei es einer sorgfältigen Vergewisserung durch die Ausländerbehörde bedarf, dass die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter auch tatsächlich verliehen worden ist (vgl. den Senatsbeschluss vom 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris). - VGH Bayern, 27.01.2017 - 10 ZB 15.1976
Anforderungen an den Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig …
Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird grundsätzlich durch die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 RL 2003/109/EG belegt, wobei die zentrale Bedeutung zu beachten ist, die das Unionsrecht ihrer Gestaltung und Fälschungssicherheit beimisst; sie kann aber auch durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Recht zum Daueraufenthalt-EG entstanden sein soll, gegebenenfalls auch dessen Auslandsvertretung in Deutschland, geführt werden, wobei es einer sorgfältigen Vergewisserung durch die Ausländerbehörde bedarf, dass die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter auch tatsächlich verliehen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4;… B.v. 11.9.14 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 23). - VG München, 29.01.2015 - M 12 K 14.1178
Kein Nachweis der Rechtstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten
Zwar ist die Frage, ob die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG den einzigen zulässigen Nachweis der langfristigen Aufenthaltsberechtigung darstellt, zu verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4).